18 In Abweichung zur Vorinstanz erachtet die Kammer als nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedrohte. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz deshalb, wenn sie «die Drohungen aber auch die anderen Delikte» als «zumindest teilweise natürlich kausal für die psychischen Beeinträchtigungen» der Privatklägerin bezeichnet.