106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wäre vorliegend praxisgemäss (vgl. Ziffer 4 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu Teil I der VBRS-Richtlinien) auf 5 Tage festzusetzen. Auch diesbezüglich gilt jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es bleibt bei den von der Vorinstanz festgesetzten 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. VIII. Zivilpunkt