Insgesamt erachtet die Kammer eine Gesamtbusse von CHF 600.00 als angezeigt. In Anwendung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgefällten Gesamtbusse von CHF 500.00. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen soweit ersichtlich wohl verhalten. Die Täterkomponente ist als neutral zu bezeichnen. Nach Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.