VII. Strafzumessung Vorliegend ist gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung einzig eine Strafe für die wiederholten Tätlichkeiten auszusprechen. Es handelt sich dabei um zwei Übertretungen, welche mit Busse zu ahnden sind. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt, bei dem der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und seinem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 46 der VBRS-Richtlinien).