VI. Zusammenfassung Gestützt auf die obigen Ausführungen ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten, wiederholt begangen am 4. Juli 2012 und am 11. August 2012 in Biel, sowie der Beschimpfung, begangen in der Zeit von 21. Mai 2012 bis 11. August 2012 in Biel, schuldig zu sprechen. Dabei wird der Beschuldigte bezüglich der Beschimpfung in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von Strafe befreit. Freizusprechen ist der Beschuldigte indes vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Juli 2012 bis 11. August 2012 in Biel.