Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zum einen erachtet die Kammer die Todesdrohungen als nicht erstellt. Zum anderen vermag der Umstand, dass der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten verurteilt (und hierfür auch bestraft!) wird, nichts am fehlenden öffentlichen Interesse für die jeweils bereits an Ort und Stelle erwiderten Beschimpfungen zu ändern. In Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB wird deshalb der Beschuldigte von Strafe befreit.