Vorliegend ist erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten ebenfalls beschimpft hat. Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorliegen einer blossen Retorsion mit der Begründung, dass der Beschuldigte zumindest am 4. Juli und am 11. August 2012 über eine blosse Retorsion hinausgegangen sei, indem er nebst dem gegenseitigen Beschimpfen gegen die Privatklägerin tätlich geworden sei und sie mit dem Tod bedroht habe. Auch dieses Verhalten dürfe bei der Frage, ob eine Retorsion vorliege und eine Befreiung von Strafe gerechtfertigt erscheine, berücksichtigt werden. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.