177 Abs. 3 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Dabei geht es darum, dass von Strafe abgesehen werden kann, wenn die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (BSK StGB II-RIKLIN, N. 29 zu Art. 177 StGB). Vorliegend ist erstellt, dass die Privatklägerin den Beschuldigten ebenfalls beschimpft hat.