16 so auch nicht bestritten. Der Beschuldigte ist mithin der Beschimpfung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift schuldig zu erklären. Nach Auffassung der Verteidigung liegt jedoch ein Fall von Retorsion vor: Gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB kann der Richter den Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist.