11. Rechtliche Würdigung Wer jemanden in anderer Weise als der in Art. 173 StGB genannten durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Indem der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem als «pétasse», «conasse» und «pute» bezeichnete, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB. Es handelt sich dabei um abschätzige Werturteile, die alleine dazu dienten, die Privatklägerin zu beleidigen. Dies wird vom Beschuldigten