734): «Der Sachverhalt in Bezug auf die Beschimpfungen ist unbestritten. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11.09.2012, dass es immer wieder zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei (pag. 126 Z. 74 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 07.05.2013 gab er schliesslich zu, die Privatklägerin im Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen z.B. als „conasse“ beschimpft zu haben (pag. 138 Z. 295 f.). An der Hauptverhandlung vom 03.06.2015 bestätigte der Beschuldigte die Aussagen, die er der Polizei und der Staatsanwaltschaft gegenüber gemacht hat (pag.