10. Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4 der Anklageschrift vorgeworfen, sich in der Zeit von 25. Mai 2012 bis 11. August 2012 der Beschimpfung strafbar gemacht zu haben, indem er die Privatklägerin im Rahmen von verbalen Streitigkeiten unter anderem als «pétasse», «conasse» und «pute» bezeichnet habe. Für die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 734): «Der Sachverhalt in Bezug auf die Beschimpfungen ist unbestritten.