180 StGB freizusprechen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind auch keine weiteren Drohungen erstellt oder von der Privatklägerin auch nur behauptet. Der Beschuldigte ist mithin vom gesamten Vorwurf gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift (Drohung begangen in der Zeit von ca. Juli 2012 bis 11. August 2012) freizusprechen. V. Zum Vorwurf der Beschimpfungen (Ziff. 4 der Anklageschrift pag. 444)