15 Diesen korrekten Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB schuldig zu sprechen. Auch in Bezug auf die Geschehnisse am 11. August 2012 erachtet die Kammer in Abweichung zur Vorinstanz jedoch nicht als erstellt, dass der Beschuldigte Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen hat. Folglich ist er vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 StGB freizusprechen.