Es sind auch keine physischen Schäden ärztlich dokumentiert und die Privatklägerin hat selbst nicht geltend gemacht, sie habe bei diesem Vorfall blaue Flecke oder andere physische Verletzungen davongetragen. Das Drücken an die Wand im Bereich der Schlüsselbeine, so dass die Privatklägerin denkt, am Hals gewürgt zu werden, überschreitet jedoch das sozial übliche Mass der Einwirkung auf eine Person.»