9. Rechtliche Würdigung Zu den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten wird auf Ziff. III.7 hiervor verwiesen. Die Vorinstanz subsumierte den Vorfall diesbezüglich wie folgt (pag. 729): «In Bezug auf den Vorfall vom 11.08.2012 sind keine physischen Verletzungen der Privatklägerin nachgewiesen. Es sind auch keine physischen Schäden ärztlich dokumentiert und die Privatklägerin hat selbst nicht geltend gemacht, sie habe bei diesem Vorfall blaue Flecke oder andere physische Verletzungen davongetragen.