Folglich liegen für die Sachverhaltsfeststellung einzig die Schilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten vor. Die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin. Es wird mithin bloss dasjenige als erstellt erachtet, was der Beschuldigte grundsätzlich eingestanden hat, namentlich dass es infolge des verbalen Streits zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden Parteien gekommen ist und dass er die Privatklägerin dabei unter nicht unerheblicher Kraftaufwendung an die Wand gedrückt hat. Weiter erachtet die Kammer als erstellt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin gegenseitig beschimpft haben.