Die Schwester will den Beschuldigten sogar schlechter dastehen lassen, als die Privatklägerin selbst. So hat die Privatklägerin ausgeführt, dass der Beschuldigte im Haushalt und im Zusammenhang mit den Kindern mitgeholfen habe (pag. 105 Z. 188 ff.). Die Schwester führt dagegen aus, er habe nie im Haushalt geholfen und sich auch nicht um die Kinder gekümmert (pag. 81 Z. 81 ff.). Wie bereits dargelegt, stimmt die Schwester der Privatklägerin lediglich pauschal zu, weshalb ihren Aussagen in Bezug auf die Handgreiflichkeiten vom 11.08.2012 kein Gewicht beizumessen ist und auch nicht darauf abgestellt werden kann.»