Für die Würdigung der Aussagen der Schwester der Privatklägerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 728 f.): «Im Hinblick auf die Aussagen der Schwester der Privatklägerin ist anzufügen, dass diese übertreibt. Sie erwähnt von der Anzahl her gar ein häufigeres Würgen als die Privatklägerin selbst (pag. 94 Z. 197; 622 Z. 36 f.; 119 Z. 247). Das Gericht geht davon aus, dass ihre Aussagen zugunsten der Privatklägerin gefärbt sind. Erst als ihr die Aussagen der Privatklägerin vorgehalten worden waren, bestätigte sie diese pauschal, obwohl sie gleichzeitig äusserte, sich nicht im Detail an den Vorfall zu erinnern (pag.