Es ist kaum vorstellbar, dass eine so heftige Gewaltausübung durch den Beschuldigten (Würgen, Schlagen, an die Wand und auf den Boden werfen) spurenlos hätte bleiben können. Die Tatsache, dass die Privatklägerin am Tag nach dem Vorfall ins Frauenhaus ging, vermag hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe – insbesondere angesichts der sowieso sehr schwierigen Ehe zwischen den Beteiligten – nichts zu beweisen. Für die Würdigung der Aussagen der Schwester der Privatklägerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.