14 sie keinerlei Verletzungen davongetragen zu haben (pag. 119 Z. 270). Es wurde auch nichts dergleichen dokumentiert, obwohl die Privatklägerin einen Tag nach dem Vorfall ins Frauenhaus gezogen war. Es ist kaum vorstellbar, dass eine so heftige Gewaltausübung durch den Beschuldigten (Würgen, Schlagen, an die Wand und auf den Boden werfen) spurenlos hätte bleiben können.