Die Frage, ob der Beschuldigte sie auch gewürgt habe, bejahte sie. Von sich aus gab sie wiederum an, er habe sie mit nur einer Hand gewürgt (pag. 119 Z. 253 ff.; so wurde der Sachverhalt denn auch angeklagt). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beharrte die Privatklägerin dann plötzlich darauf, dass der Beschuldigte sie mit beiden Händen am Hals gepackt habe (pag. 622 Z. 23, Z. 39; pag. 623 Z. 2, Z. 7). Insgesamt schilderte die Privatklägerin den Vorfall wesentlich dramatischer als in den früheren Einvernahmen. Ihre Aussagen überzeugen aus diesen Gründen nicht. Die Schilderungen der Privatklägerin lassen sich auch in keiner Weise objektivieren.