Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Damit sind jedoch einzig die (vom Beschuldigten grundsätzlich eingestandenen) Handgreiflichkeiten, nämlich das Drücken der Privatklägerin an die Wand, erstellt. Weitergehend ist der Vorinstanz nicht zu folgen. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie massiv misshandelt und mit dem Tod bedroht haben soll, ist aufgrund nachstehender Überlegungen alles andere als überzeugend: Wiederum sind die Aussagen der Privatklägerin nicht konstant. Auch bei diesem Sachverhalt lässt sich eine klare Aggravierungstendenz ausmachen.