Die Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin und der Streit im Allgemeinen waren nach Auffassung des Gerichts von einer gewissen Intensität. Dies zeigt sich daran, dass die am Streit sonst nicht beteiligte Schwester die Eheleute gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien unter Einsatz ihrer Arme und Hände zu trennen versuchte (pag. 612 Z. 7 und pag. 622 Z. 29 f.) und sich die Privatklägerin kurz darauf entschloss, samt ihren Kindern Schutz im Frauenhaus zu suchen.»