Das Gericht geht aufgrund der Aussagen und der Deutung der Privatklägerin, sie sei gegen die Wand gestossen und am Hals gepackt worden (pag. 622 Z. 22 f.), davon aus, dass der Beschuldigte sie beim Stossen gegen die Wand tatsächlich im Bereich des Übergangs der Schultern zum Hals festhielt. Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass er sie an den Schultern im Bereich der Schlüsselbeine beim Übergang zum Hals festhielt und blockierte (pag. 612 Z. 22 f.). Dass die Privatklägerin dies heu-