Auf die verbale Auseinandersetzung hin folgte kein Rückzug, sondern der Übergang zu Handgreiflichkeiten. Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Handgreiflichkeiten von einer gewissen Intensität waren, da die Privatklägerin ansonsten nicht einige Schritte hätte zurücktreten müssen (pag. 613 Z. 20).