Das Gericht folgt den schlüssigen und mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin bei einer vorerst verbalen Auseinandersetzung an die Wand gedrückt hat (pag. 127 Z. 128 ff., pag. 612 Z. 5). Es kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschuldigte lediglich eine passive Rolle spielte. Eine solche schreibt er sich bloss selbst zu. Auf die verbale Auseinandersetzung hin folgte kein Rückzug, sondern der Übergang zu Handgreiflichkeiten.