Keiner der Ehegatten hat sich zurückgehalten, sondern es beteiligten sich beide an der Auseinandersetzung. Dafür, dass die Ehegatten oft und insbesondere auch zweiseitigen Streit hatten, der nicht allein vom Beschuldigten ausging, spricht der Umstand, dass die Parteien bereits zuvor verbale und physische Streitigkeiten hatten (vgl. dazu oben Ziff. II. B. 1.4). Die Privatklägerin hat den Beschuldigten anlässlich des Streits zudem unbestrittenermassen als „fils de pute“ bezeichnet (pag. 119 Z. 243).