Der zunächst verbale Streit entstand unbestrittenermassen durch die Frage des Beschuldigten an die Privatklägerin, wann ihre Schwester abreisen werde. Das Gericht glaubt dem Beschuldigten aufgrund seiner konsequenten Aussagen, wenn er ausführt, dass die Privatklägerin im Verlauf des Streits eine Flasche nach ihm geworfen hat (pag. 127 Z. 130; 612 Z. 22 ff.). Von diesem Umstand ist im Zweifel zu seinen Gunsten auszugehen. Die Streitigkeiten am 11.08.2012 reihen sich nach Auffassung des Gerichts nahtlos in die damaligen Differenzen des Ehepaars A.________ und C.________ ein, die eskalierten und zur Trennung führten.