727): «Dass es zu einem verbalen Streit und Handgreiflichkeiten gekommen ist, ist aufgrund der Aussagen erstellt. Dabei fand der Streit zunächst im Eingangsbereich der Wohnung statt und verlagerte sich anschliessend ins Wohnzimmer (pag. 612 Z. 12 und Z. 41 ff.; pag. 622 Z. 10 und Z. 23). Auch bei diesem Vorfall geht das Gericht wiederum von einem gegenseitigen Streit aus. Der zunächst verbale Streit entstand unbestrittenermassen durch die Frage des Beschuldigten an die Privatklägerin, wann ihre Schwester abreisen werde.