8.4 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, existieren zum Vorfall vom 11. August 2012 keine objektiven Beweismittel. Für die Zusammenfassung der subjektiven Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten pag. 726; Aussagen der Privatklägerin pag. 726 f.; Aussagen der Schwester der Privatklägerin pag. 727) wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen. Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus (pag. 727): «Dass es zu einem verbalen Streit und Handgreiflichkeiten gekommen ist, ist aufgrund der Aussagen erstellt.