12 von aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an die Wand gedrückt hatte. Im Hinblick auf das Würgen lässt sich nach Überzeugung der Vorinstanz erhärten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin einmal im Bereich des Übergangs der Schultern zum Hals anfasste, als er sie an die Wand stiess. Ein mehrmaliges Würgen sei hingegen nicht erstellt. Schliesslich ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte Todesdrohungen geäussert hatte. Die Aussagen der Privatklägerin seien in diesem Punkt schlüssig und glaubhaft. 8.4 Erwägungen der Kammer