Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie deren Schwester einen verbalen Streit und Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien als erstellt (pag. 727 ff.). Beide Ehegatten hätten sich an der Auseinandersetzung beteiligt. Weiter folgte die Vorinstanz den mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und ging da-