1.2) vorgeworfen, er habe am 11. August 2012 die Privatklägerin anlässlich eines zunächst verbalen Streits gegen eine Mauer, ein Regal und auf den Boden gestossen und sie mit einer Hand gewürgt (einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten). Zudem habe er die Privatklägerin anlässlich des Streits mit dem Tod bedroht (Ziff. 3 der Anklageschrift). 8.3 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie deren Schwester einen verbalen Streit und Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien als erstellt (pag.