Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist vorliegend diese untere Grenze des Strafunwürdigen überschritten worden. Der Hausarzt der Privatklägerin stellte blaue Flecken an ihren Armen und am Knie fest. Die Hämatome brauchten rund acht Tage um abzuheilen (pag. 49). Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB erfüllt. Die Vorinstanz verneinte richtigerweise die Frage nach einer Notwehrsituation und das Vorliegen von Schuldausschlussgründen (pag. 724).