Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die eine bestimmte Intensität erreicht. Vorausgesetzt wird, dass das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Dass die Tätlichkeit wenigstens einige Schmerzen verursacht, wird nicht vorausgesetzt (BSK StPO II- ROTH/KESHELAVA, N. 2 f. zu Art. 126 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist vorliegend diese untere Grenze des Strafunwürdigen überschritten worden.