11 zur Durchsetzung seiner Stellung und seines Willens zur Methode gemacht hat (BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, N. 10 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die eine bestimmte Intensität erreicht.