7. Rechtliche Würdigung Gemäss Art. 126 StGB wird, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag mit Busse bestraft. Die Privatklägerin hat den erforderlichen Strafantrag gestellt (pag. 4 ff.). Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob die Qualifikation von Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB tatsächlich erfüllt ist oder nicht. Beim vorliegenden Ausgang des Beweisverfahrens kann jedoch kaum von einer wiederholten Begehung ausgegangen werden, bei welcher der Täter die Ausübung der physischen Gewalt