135 Z. 183 f.]; dass es nicht gut von ihm gewesen sei, seine Familie in Italien zurück zu lassen [pag. 136 Z. 219]; dass er die Privatklägerin regelmässig beschimpft habe [pag. 138 Z. 292 ff.] etc.) und lässt die Privatklägerin umgekehrt nicht unnötig schlecht aussehen. Zusammenfassend gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass ein verbaler Streit des Beschuldigten und der Privatklägerin in eine gegenseitige handgreifliche Auseinandersetzung ausgeartet ist. Dabei kniete der Beschuldigte auf die Privatklägerin, welche auf dem Sofa gelegen hatte, und immobilisierte sie dort.