Dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedroht und ihr gegenüber erhebliche Gewalt ausgeübt hat, lässt sich damit jedoch nicht beweisen. Im Gegensatz dazu stehen die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme schilderte er den Vorfall vom 4. Juli 2012 von sich aus bzw. ohne entsprechenden Vorhalt der Polizei (pag. 126 Z. 77 f.). Er gestand dabei auch ein, die Privatklägerin auf das Sofa gedrückt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt konnte er noch nichts vom Arztbericht und den Fotos wissen, so dass dieses Zugeständnis seine Schilderungen glaubhaft erscheinen lässt.