Auch aus dem Umstand, dass sie kurz nach dem Vorfall einen Psychiater, Dr. med. I.________, aufsuchte und dieser bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Störung diagnostizierte, vermag die Privatklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die unbestrittenermassen schwierige Ehe, die vielen verbalen Auseinandersetzungen sowie letztlich die ganze Trennungssituation zu einer psychischen Beeinträchtigung führen können, ist gut vorstellbar. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Tod bedroht und ihr gegenüber erhebliche Gewalt ausgeübt hat, lässt sich damit jedoch nicht beweisen.