Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihrem Arzt zwar von immer wiederkehrenden Schlägen, nicht aber von Würgen und Todesdrohungen hätte erzählen können sollen. Auch aus dem Umstand, dass sie kurz nach dem Vorfall einen Psychiater, Dr. med. I.________, aufsuchte und dieser bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit mittelgradiger bis schwerer depressiver Störung diagnostizierte, vermag die Privatklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.