10 sen Bericht ausführlich («longuement») über ihre eheliche Situation berichtete, erwähnte sie das Würgen, die Todesdrohungen und ihre Todesängste ihm gegenüber mit keinem Wort. Die Erklärung der Privatklägerin, wonach es ihr nicht einfach falle, darüber zu sprechen (pag. 117 Z. 193 ff.), überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihrem Arzt zwar von immer wiederkehrenden Schlägen, nicht aber von Würgen und Todesdrohungen hätte erzählen können sollen.