Es erstaunt, dass sie, kurz nachdem sie gemäss ihren eigenen Aussagen um ihr Leben hatte kämpfen müssen, dies mit keinem Wort erwähnte. Auch wenn die Eheleute G.________ und F.________ angaben, nicht gut Französisch zu sprechen, wäre ihnen das Wort «tuer» sicherlich geblieben. Auch der Hausarzt, bei welchem die Privatklägerin (zufälligerweise) zwei Tage nach dem Vorfall einen Termin hatte, stellte neben den Hämatomen an den Armen und am linken Knien keine Würgemale oder anderweitige Verletzungen fest, welche zu der geschilderten massiven Gewalteinwirkung durch den Beschuldigten passen würden. Und obwohl die Privatklägerin Dr. med. H.________ gemäss des-