Obwohl die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, sie habe noch immer das zerrissene T-Shirt getragen, als sie zu den Nachbarn gegangen sei, haben diese nichts dergleichen gesehen. Auch das Vorhandensein weiterer Spuren wie Hautrötungen – welche so kurz nach den angeblichen Schlägen ins Gesicht und dem massiven Würgen zweifellos hätten zu sehen sein müssen – haben sowohl G.________ als auch F.________ verneint. Weiter fällt auf, dass beide Nachbarn aussagten, die Privatklägerin habe «il m’a tapé» gesagt. Es erstaunt, dass sie, kurz nachdem sie gemäss ihren eigenen Aussagen um ihr Leben hatte kämpfen müssen, dies mit keinem Wort erwähnte.