Hauptgrund hierfür sind in erster Linie die Schilderungen der Privatklägerin selber, welche alles andere als glaubhaft sind. Ihre Aussagen veränderten sich im Laufe des Verfahrens erheblich. Sie sind nicht konstant und es sind erhebliche Aggravierungstendenzen erkennbar; von Befragung zu Befragung schilderte die Privatklägerin den Vorfall vom 4. Juli 2012 dramatischer und detailreicher: In ihrer ersten, tat-