Der entsprechende Sachverhalt wird als erstellt erachtet. Auch vor oberer Instanz ist hingegen das Ausmass der weiteren physischen Beteiligung des Beschuldigten und der Privatklägerin strittig. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Kammer ein gewalttätiges Verhalten des Beschuldigten, welches über das Fixieren bzw. Niederdrücken der Privatklägerin auf das Sofa hinaus geht, sowie das Aussprechen von Todesdrohungen als nicht nachweisbar erachtet. Hauptgrund hierfür sind in erster Linie die Schilderungen der Privatklägerin selber, welche alles andere als glaubhaft sind.