Der Beschuldigte gibt zu, dass er die Privatklägerin dort immobilisieren wollte, um sie ruhig zu stellen (pag. 611 Z. 33 ff.). In Bezug auf das Fixieren stimmen seine Aussagen mit jenen der Privatklägerin überein (pag. 620 Z. 19 ff.). Für das Fixieren und Knien auf der Privatklägerin sprechen auch die kurze Zeit nach dem Vorfall ärztlich dokumentierten blauen Flecken an den entsprechenden Köperstellen der Privatklägerin (pag. 49, pag. 52 ff.). Soweit stimmen die Aussagen der Beteiligten und die objektiven Beweismittel grundsätzlich überein. Der entsprechende Sachverhalt wird als erstellt erachtet.