Demnach war eine zunächst normale Diskussion in einen Streit ausgeartet, an dem sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte beteiligt waren. Dies räumen sie auch beide ein (pag. 611 Z. 22 ff.; pag. 620 Z. 17 f.). Der verbale Streit ging dann unbestrittenermassen in Handgreiflichkeiten über. Die Kammer erachtet dabei ebenfalls als erstellt, dass sich der Beschuldigte im Laufe des Streits auf die Privatklägerin setzte, welche sich auf dem Sofa befunden hatte. Der Beschuldigte gibt zu, dass er die Privatklägerin dort immobilisieren wollte, um sie ruhig zu stellen (pag. 611 Z. 33 ff.).