721): «Zusammenfassend gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass ein gegenseitiger verbaler Streit in eine gegenseitige handgreifliche Auseinandersetzung ausgeartet ist. Die Privatklägerin hat Gegenstände nach dem Beschuldigten geworfen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin auf dem Sofa immobilisiert und wurde handgreiflich. Es kam zu einer gegenseitigen, dynamischen Rangelei, wobei sich die Privatklägerin erheblich wehrte. Dabei war der Beschuldigte der Privatklägerin körperlich überlegen. Zudem kam es zu geringfügigen Schlägen sowie Todesdrohungen. Hingegen ist ein Würgen der Privatklägerin nicht erstellt.»